Zuletzt aktualisiert 17. August 2024
Immer mehr Deutsche bewaffnen sich. Hundertausende haben mittlerweile einen „kleinen Waffenschein“, der sie berechtigt, Schreckschuss- und Gaspistolen in der Öffentlichkeit zu führen. Aber solche Schusswaffen-Imitate sind vor allem gefährlich für denjenigen, der sie in der Hand hält.
Die Wirkung einer Schreckschusspistole liegt ausschließlich im Einschüchterungs-Effekt auf den Angreifer, der schwer kalkulierbar ist. Reizgas kann generell in geschlossenen Räumen nicht eingesetzt werden, und unter freiem Himmel ist die Wirkung von Wind und Wetter abhängig. Ein aufgesetzter Schuss mit einer Gaspistole kann töten, ein Schuss aus Distanz aber durchaus auch ohne Wirkung verpuffen. Was nützt eine „Waffe“, von der niemand genau kalkulieren kann, welche Folgen ihr Einsatz hat?
Sascha Braun, Justiziar der Gewerkschaft der Polizei (GdP), warnt vor Gaspistolen. Wer sie in einer Konfrontations-Situation mit sich führt, muss damit rechnen, dass Polizisten gegen ihn die Dienstwaffe einsetzen: „Kein Polizist ist in der Lage, auf den ersten Blick eine Schreckschusswaffe von einer scharfen Waffe zu unterscheiden. Dann muss in dieser Situation wirklich alles gut gehen, damit sich kein Schuss löst. Das ist brandgefährlich.“
Besser ist die Kombination aus Schrillalarm und Elektroschocker.
Der Schrillalarm wirkt dreifach: Er stärkt das Selbstbewusstsein seines Trägers, verschreckt den Angreifer und macht Dritte auf eine eskalierte Situation aufmerksam. Und er kann ohne große Risiken eingesetzt werden: regelmäßig wird niemand durch den Lärm verletzt.
Verfehlt der Schrillalarm seine Wirkung, dann hat der Angegriffene eine gute Rechtsposition, um als nächstes zum Elektroschocker zu greifen. Der wirkt partiell lähmend. Martin Ebermann, Sprecher der Bundespolizeiinspektion Berggießhübel, erläutert: „Diese Geräte lösen beim Einsatz aus, dass die Muskeln sich krampfartig zusammenziehen und eine Art Schockstarre einsetzt und man sich nicht mehr bewegen kann.“
Wichtig: Ob Elektroschocker oder Pfefferspray, Gaspistole mit kleinem Waffenschein, Schrillalarm oder andere Waffen – alle diese Gegenstände dürfen im Zusammenhang mit politischen Versammlungen nicht mitgeführt werden. Weder bei der Versammlung, noch auf dem Weg zur Versammlung, noch auf dem Rückweg von der Versammlung. Wer das Verbot missachtet, macht sich strafbar.
Infostände sind regelmäßig keine politischen Versammlungen, es sei denn, sie erhalten durch den Einsatz eines Redners mit Lautsprecheranlage oder Megaphon Kundgebungscharakter. An einem „normalen“ Infostand, an dem lediglich Plakate gezeigt, Gespräche geführt und Werbemittel verteilt werden, dürfen Schrillalarm und Elektroschocker mitgeführt werden.