Zuletzt aktualisiert 28. Februar 2020
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des hessischen Kopftuchverbots für Rechtsreferendarinnen bestätigt. (Az.: 2 BvR 1333/17) Der zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts wies damit die Verfassungsbeschwerde einer 1982 geborenen Marokkanerin zurück, die einen deutschen Pass besitzt und durch alle Instanzen gegen das Verbot klagte, in ihrer Referendariatszeit ihre muslimische Kopfbedeckung tragen zu dürfen.
Die Richter räumten ein, dass das hessische Kopftuchverbot in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreift. Dem stellte der Senat aber die Verpflichtung des Staates zur religiösen Neutralität sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als konkurrierende Rechtsgüter gegenüber und entschied, dass angehende Juristen dort, wo eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht, ihr Rechtsreferendariat nur ohne Kopftuch leisten dürfen. Entsprechende Gesetze bestehen in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin, nicht aber in allen anderen Bundesländern.
Das Rechtsreferendariat gibt angehenden Juristen die Möglichkeit, sich an verschiedenen Stellen in den praktischen juristischen Betrieb einzuarbeiten. Die Referendariatszeit folgt auf das erste juristische Staatsexamen und ist Voraussetzung für die Anmeldung zum zweiten juristischen Staatsexamen, das die juristische Ausbildung abschließt, die Bedingung ist für die Ausübung des Richteramtes oder die Arbeit als Staatsanwalt oder Rechtsanwalt.