Zuletzt aktualisiert 21. Februar 2021
Wer in Coronazeiten die Hände anderer Menschen schüttelt, gilt mittlerweile als Beobachtungsfall für den „Verfassungsschutz“. Oder für den Irrenarzt. Das war im Jahr 2015 noch anders. Da stand ein mittlerweile 40-jähriger Libanese kurz vor der Einbürgerung in die bundesrepublikanische Gesellschaft. Der Oberarzt einer deutschen Klinik schien alle Einbürgerungshürden im Sprung zu nehmen, patzte dann aber im letzten Moment bei der Übergabe der Einbürgerungsurkunde, als er sich weigerte, einem anderen Menschen die Hand zu schütteln, weil dieser andere Mensch dem aus seiner Sicht falschen Geschlecht angehört: Es handelte sich um eine Frau, und fremde Frauen küsst man als guter Moslem nicht nur nicht, man schüttelt ihnen nach dem Willen Allahs auch nicht die Hand.
Das Verfahren um seine Einbürgerung nahm den Weg durch die Instanzen und lag jetzt dem höchsten baden-württembergischen Verwaltungsgericht vor, das über die Berufung des Libanesen gegen eine für sein Einbürgerungsanliegen abschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu entscheiden hatte. Die Richter wiesen mit ihrem am 16. Oktober 2020 veröffentlichten Urteil Az. 12 S 629/19 das Berufungsbegehren zurück, ließen aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlich, lag aber der Redaktion der „Legal Tribune Online“ vor, die dazu schreibt:
„Eine Einbürgerung setze nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz unter anderem voraus, dass der Bewerber seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleiste, so das Gericht zur Begründung. Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse wiederrum setzt laut VGH ‚jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens voraus.‘
Handschlag und Händeschütteln gingen in Deutschland auf eine jahrhundertelange Praxis zurück. (…) Verweigere ein Einbürgerungsbewerber (…) das Händeschütteln aus geschlechtsspezifischen Gründen, könne von einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse keine Rede sein. Dies gilt laut Gericht insbesondere dann, ‚wenn die Verweigerung des zwischen-geschlechtlichen Handschlags – wie hier – dazu diene, dem Geltungsanspruch einer salafistischen Überzeugung zum Verhältnis von Mann und Frau zu einer gesellschaftlichen Wirkung zu verhelfen.‘“
Der Libanese sieht mittlerweile offenbar ein, dass er die Sache vermasselt und sich ungeschickt verhalten hat. Er versäumte es, die Sure 3, 54 des Koran zu befolgen, die es ausdrücklich erlaubt, Ungläubige zu belügen, zu täuschen und ihnen Fallen zu stellen. Erst jetzt, also drastisch verspätet, besann er sich auf diese Anforderung Allahs an die Muslime und erklärte den Richtern, er würde das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau voll und ganz mittragen und habe sich nunmehr entschlossen, auch Männern nicht mehr die Hand zu geben. So dumm wie erhofft waren aber die Ungläubigen beim VGH nicht, die dieses Verhalten „als ein unter dem Eindruck der Ablehnung der Einbürgerung entwickeltes taktisches Vorgehen“ bewerteten.
Foto oben: Die Hände der Frauen sind gefährlich. Ihr Blick ebenfalls. Davor müssen sich muslimische Männer in Acht nehmen.