Zuletzt aktualisiert 25. November 2022
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine der ersten Ausgangssperren am Beginn der Coronamaßnahmen im März 2020 für rechtswidrig erklärt. Wir erinnern uns: Damals herrschte allgemeine Panikstimmung, und die Politik klotzte Notfallmaßnahmen raus, die mit heißer Nadel gestrickt waren. Wer sie in Frage stellte oder gar missachtete, wurde zu einem Fall für Polizei und Verfassungsschutz.
Eine dieser Maßnahmen ist jetzt vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt worden. Dabei geht es um die Bayerische Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV), die das Verlassen der eigenen Wohnung ohne wichtigen Grund verboten hat. Wie das höchste deutsche Verwaltungsgericht am 22. November 2022 entschied, war diese Verordnung unverhältnismäßig (Az. 3 CN 2.21).
Das ist eine gute Nachricht für jeden, der im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen in einen Konflikt mit den Behörden gekommen ist. Gilt es doch, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Maßnahmen überhaupt geeignet waren, eine Epidemie einzudämmen, und ob die Eingriffe verhältnismäßig waren.
Im bayerischen Fall waren sie das offenbar nicht. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts fasst die „Legal Tribune Online“ wie folgt zusammen:
„Nach den strengen Regelungen durften sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten – auch nicht alleine. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der damaligen Fassung notwendig gewesen ist, befanden die Richter. Als mildere Maßnahme seien hier anderweitige Beschränkungen des Kontakts in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung habe nicht plausibel begründet, warum ein Verhalten, das für sich gesehen infektiologisch unbedeutend sei, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste.“
Das Urteil vom 22. November 2022 ist eine schallende Ohrfeige für den bayerischen Gesetzgeber, dessen Inkompetenz offen zu Tage tritt.
Abbildung oben: fotoART by Thommy Weiss / pixelio.de